Leitfaden zum Mutterschutz
zurück
weiter
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
in der Zeit der Schwangerschaft und
der Geburt muss vieles geklärt werden.
Hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen
schon frühzeitig die Frage, ob der
Arbeitsplatz für sie oder für ihr unge-
borenes Kind gefährlich sein kann.
Die wichtigen mutterschutzrecht-
lichen Regelungen schützen Mutter und Kind vor gesundheit-
lichen Gefährdungen am Arbeitsplatz und vor einer unberech-
tigten Kündigung. Außerdem sichern sie das Einkommen in
der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
Die Broschüre informiert ausführlich über die jeweiligen
Rechte und Pflichten und enthält im Anhang das Mutter-
schutzgesetz, die Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz und die einschlägigen Regelungen aus dem Fünf-
ten Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie richtet sich an alle Arbeit-
nehmerinnen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, an Perso-
nalverantwortliche in Betrieben, an Betriebsärztinnen und
-ärzte und an alle, die in der Beratung von Schwangeren tätig
sind. Ich freue mich, wenn die Broschüre dazu beiträgt, Sicher-
heit und Schutz der Gesundheit schwangerer und stillender
Frauen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Mutterschutz ist ein
Beitrag zu einer familienfreundlichen Arbeitswelt und zur
Teilhabe von Müttern an der Erwerbsarbeit.
Seite 3
Vorwort
Inhalt
zurück
weiter
Ein weiterführender Hinweis: Das Serviceportal
„Familien-Wegweiser“ des Bundesfamilienministeriums
www.familien-wegweiser.de gibt viele Informationen
zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt und
Familiengründung.
Manuela Schwesig
Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Seite 4
Vorwort
Inhalt
zurück
weiter
Inhalt
I. Überblick über den Mutterschutz ................................................. 7
Schutzvorschriften ..................................................................................... 7
Für wen gilt das Gesetz? ..................................................................... 7
Aufgabe des Mutterschutzes ............................................................ 8
Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter .......... 8
Schutz des Arbeitsverhältnisses..................................................... 11
Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz ......................... 16
Einkommenssicherung während der Beschäftigungs -
verbote außerhalb der Mutterschutzfristen ............................ 21
Schutzfristen vor und nach der Entbindung .......................... 22
Auch stillende Mütter sind besonders geschützt .................. 24
Anspruch auf Elternzeit ..................................................................... 25
Überblick über den Mutterschutz ................................................. 26
Einhaltung der Mutterschutzvorschriften
wird überwacht ...................................................................................... 29
Finanzielle Leistungen ............................................................................. 30
Überblick über die Leistungen der gesetzlichen
Krankenkassen ....................................................................................... 30
Finanzielle Absicherung während der Schutzfristen ......... 31
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen
Krankenversicherung ......................................................................... 31
Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers:
der Arbeitgeberzuschuss.................................................................... 33
Das Mutterschaftsgeld des Bundes versicherungsamtes ... 34
Leistungen für arbeitslose Frauen ohne Anspruch auf
Arbeitgeberzuschuss ............................................................................ 36
Gesetzliche Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung ................................................................. 38
Umlageverfahren zum Ausgleich der
Aufwendungen bei Mutterschaft .................................................. 39
Hilfe der Bundesstiftung „Mutter und Kind –
Schutz des ungeborenen Lebens“ .................................................. 40
Seite 5
Inhalt
Inhalt
zurück
weiter
Auskunft und Rat ........................................................................................ 40
II. Mutterschutzgesetz ............................................................................. 42
III. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV) .......................................................................................... 54
IV. Vorschriften aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
über Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft ........................................................................................... 59
V. Stichwortverzeichnis ......................................................................... 62
Unser Service für Familien ............................................................. 65
Seite 6
Inhalt
Inhalt
zurück
weiter
I.
Überblick über den
Mutterschutz
Schutzvorschriften
Für wen gilt das Gesetz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die
in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt für Teilzeitbeschäf-
tigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und für Frauen,
die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das
Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. Auch
auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen
(geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz
grundsätzlich Anwendung.
Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen
eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in
der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Mutterschutzgesetz
gilt nicht
(z. B.) für Selbstständige, Organmitglieder und
Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaf-
ten (soweit sie nicht überwiegend auch als Arbeitnehmerinnen
tätig sind) sowie für Haus frauen. Das Gesetz gilt auch nicht für
Adoptivmütter.
Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Rege-
lungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverord-
nung für Soldatinnen festgelegt sind. Tarifbeschäftigte im
öffentlichen Dienst fallen dagegen unter das Mutterschutz-
gesetz.
Seite 7
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Aufgabe des Mutterschutzes
Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende)
Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen der Gesundheit sowie
vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen
und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwan-
gerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.
Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften
zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu
Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsent-
gelts außerhalb der Mutterschutzfristen sowie zur finanziel-
len Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des
Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der
Mutterschutzfristen.
Weitere Regelungen zum Schutz
werdender Mütter
Neben dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber zahlreiche
weitere Bestimmungen erlassen, um den gesundheitlichen
Schutz vor Gefährdungen, Überforderung und vor der Einwir-
kung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Regelungen zum Schutz gebärfähiger Frauen, werdender und
stillender Mütter finden sich u. a. in folgenden gesetzlichen
Vorschriften:
I Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV),
I Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), früher geregelt in
der Reichsversicherungsordnung (RVO),
I Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
Seite 8
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
I Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
I Biostoffverordnung (BioStoffV),
I Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
I Röntgenverordnung (RöV),
I Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in
I speziellen landesrechtlichen Regelungen.
Frauen, die befristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben,
z. B. zur Erprobung oder zur Vertretung anderer Arbeitneh-
merinnen oder Arbeitnehmer, fallen während der Schwanger-
schaft und einige Zeit nach der Entbindung unter das Mutter-
schutzgesetz, solange das befristete Arbeits verhältnis besteht.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der verein-
barten Zeit oder Erreichen des Zwecks auch bei Schwanger-
schaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und in
der Elternzeit. Verlängert die Arbeitgeberseite alle gleich
liegenden befristeten Arbeitsverhältnisse und beruft sie sich
nur der werdenden Mutter gegen über auf den Fristablauf,
könnte das eine unmittelbare Diskriminierung der werden-
den Mutter und damit unzulässig sein.
Bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsverhältnis mit
einer Probezeit am Beginn gilt das Mutterschutzgesetz unein-
geschränkt auch in der Probezeit.
Berufsausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete
Beschäftigungsverhältnisse. Sie enden mit Ablauf der vertrag-
lich vereinbarten Ausbildungszeit oder – bei vorzeitigem
Bestehen der Abschlussprüfung – mit Bekanntgabe des Prü-
fungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Befristete
Arbeitsverträge
Probezeit
Ausbildungs-
verhältnisse
Seite 9
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Dies gilt auch bei Schwangerschaft. Die Auszubildende kann
aber vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbil-
dungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung z. B. wegen
Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das
Ausbildungsziel zu erreichen. Zuständig für die Entscheidung
über diesen Antrag sind diejenigen Stellen, die die Durch-
führung des Ausbildungsverhältnisses überwachen, in der
Regel die örtlichen Kammern. Wenn die Auszubildende die
Ab schlussprüfung nicht besteht, kann sie auch eine Verlänge-
rung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlangen,
höchstens aber eine Verlängerung um ein Jahr. Es ist ferner
möglich, mit der Arbeitgeberseite einvernehmlich eine Ver-
einbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnis-
ses zu treffen.
Hinsichtlich der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses
bei Inanspruchnahme von Elternzeit wird auf die Informations-
broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ (Verlän-
gern sich befristete Verträge durch die Elternzeit?) verwiesen.
Die Broschüre kann unter publikationen@bundesregierung.de
angefordert werden.
Damit die Arbeitgeberseite die Mutterschutzbestimmungen
einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwanger-
schaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen,
sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Tun sie dies nicht,
so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn sie die Mitteilung
gemacht haben. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen
Nachweis der Ärztin bzw. des Arztes, weil ihm die mündliche
Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die
Bescheinigung übernehmen. Der Arbeitgeber darf die Mitteilung
der werdenden Mutter Dritten gegenüber nicht unbefugt bekannt
geben.
Den Arbeitgeber
informieren
Seite 10
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft muss die
Frau ihre Schwangerschaft auch auf Befragen durch die
Arbeitgeberseite hin nicht offenbaren.
Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zustän-
digen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder
Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen.
An diese Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Mutter-
schutzvorschriften kontrolliert, können sich Frauen, aber
auch Arbeitgeber mit allen Fragen wenden, die sich aus der
Anwendung dieser Schutzvorschriften ergeben. Arbeitgeber,
die ihre Mitteilungspflicht verletzen, können mit einem Buß-
geld belegt werden. Es ist zweckmäßig, in der Mitteilung an
die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art
der Beschäftigung der Arbeitnehmerin zu machen, damit
die Behörde das Vorliegen von Beschäftigungsverboten recht-
zeitig prüfen kann.
Schutz des Arbeitsverhältnisses
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige
Ausnahmen unzulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber-
seite während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegen-
den Zeitpunkt kündigen darf. Das Kündigungsverbot gilt nur
dann, wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündi-
gung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war
oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird (am besten per Einwurfeinschrei-
ben). Wird die Zweiwochenfrist unverschuldet versäumt und
Bewerbung
Mitteilungs-
pflich
Arbe ii erstgeb e
t der
te
Kündigungs-
verbot
Seite 11
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
die Mitteilung unverzüglich nachgeholt, gilt auch in diesem
Fall danach das Kündigungsverbot. Die Schwangerschaft muss
bei Zugang der Kündigung bereits bestehen. Diese Vorausset-
zung muss auch dann gegeben sein, wenn die Schwangerschaft
dem Unternehmen erst nachträglich mitgeteilt wird. Unzuläs-
sig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Änderungskündi-
gungen, Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsver-
hältnisses oder Kündigungen bei Insolvenz sind grundsätzlich
verboten. Den vollen Kündigungsschutz haben auch die Haus-
angestellten.
Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt
das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz nicht.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung bei Vorliegen beson derer
Gründe möglich. Diese dürfen aber nicht mit dem Zustand
einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage
bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im
Zusammenhang stehen. Ein besonderer Fall kann im Einzel-
fall beispielsweise vorliegen bei Insolvenz, bei der teilweisen
Still legung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umset-
zung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in
Klein betrieben, wenn der Betrieb in Ermangelung einer quali-
fizierten Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch
eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann
im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen.
Die Arbeitgeberseite muss in diesen besonderen Fällen aber
zuerst bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass die Kündi-
gung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der
Behörde kann sie rechtswirksam kündigen; eine früher erklärte
Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung muss in schriftlicher
Ausnahmen vom
Kündigungs-
verbot
Zustimmung
der Aufsichts-
behörde
Seite 12
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Form erklärt und der zulässige Kündigungsgrund muss ange-
geben werden. Gegen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde
kann die Arbeitnehmerin Widerspruch einlegen. Die Arbeit-
nehmerin kann auf diesen Kündigungsschutz nicht von vorn-
herein verzichten, aber selbst kündigen.
Wird einer Arbeitnehmerin trotz Kündigungsschutzes verbots-
widrig gekündigt, so muss sie innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem zuständi-
gen Arbeitsgericht erheben, wenn sie die Rechtsunwirksamkeit
der Kündigung erreichen will. Wird keine Klage erhoben, gilt
die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Hat die Arbeitgeberseite Kenntnis von der Schwangerschaft
der Arbeitnehmerin und wurde bei der Aufsichtsbehörde ein
Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt, läuft die drei-
wöchige Klagefrist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der
Behörde an die Arbeitnehmerin.
Wird der Arbeitnehmerin die Entscheidung der Behörde nicht
mitgeteilt oder hat die Arbeitgeberseite keinen Antrag auf
Zulässigkeitserklärung der Behörde gestellt, gilt die Drei-
wochenfrist grundsätzlich nicht. Das Klagerecht kann jedoch
verwirkt werden, wenn die Arbeitnehmerin längere Zeit
untätig bleibt. Deshalb sollte auch in diesem Fall innerhalb der
Drei wochenfrist Klage erhoben werden.
Unabhängig von der Klageerhebung sollte die Arbeitneh-
merin die zuständige Aufsichtsbehörde über die Kündigung
informieren.
Erfährt die Arbeitnehmerin aus einem von ihr nicht zu vertre-
tenden Grund erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist
von ihrer Schwangerschaft, kann sie beim Arbeitsgericht
einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage stellen und
Klage erheben. Der Antrag muss begründet werden und kann
Was kann bei
einer verbots-
widrigen Kündi-
gung getan
werden?
Seite 13
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der
Schwangerschaft erfahren hat, gestellt werden. Nach Ablauf
von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerech-
net, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Die Klage
beim Arbeits gericht kann die Arbeitnehmerin selbst erheben
oder durch eine Rechtsvertreterin bzw. einen Rechtsvertreter
erheben lassen. Die Klage muss nicht schriftlich erhoben
werden. Sie kann auch mündlich zu Protokoll beim Arbeits-
gericht (Geschäftsstelle) eingereicht werden. Wird durch das
Arbeitsgericht die Rechts unwirksamkeit der Kündigung
festgestellt und besteht deshalb das Arbeitsverhältnis weiter,
hat die Arbeitnehmerin grundsätzlich Anspruch auf Fortzah-
lung des Arbeitsentgelts für die Zeit nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist. Durch anderweitige Arbeit erzielte Einkünfte
sowie infolge Arbeits losigkeit gezahlte öffentlich-rechtliche
Leistungen sind anzurechnen. Das Unternehmen, das einer
(werdenden) Mutter verbotswidrig gekündigt hat und sie bis
zum Ende der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt, muss
das Arbeits entgelt weiterzahlen, wenn die Frau ihre Arbeitsleis-
tung angeboten hat. Sie muss ihre Arbeitsleis tung nicht anbie-
ten, soweit und solange ein Beschäftigungsverbot besteht.
Während der Schutzfristen hat das Unternehmen auch in
diesen Fällen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Ausführliche Informationen enthält die kostenlose Broschüre
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Kündi-
gungsschutz“, die beim Publikationsversand der Bundes-
regierung (E-Mail: publikationen@bundesregierung.de)
angefordert werden kann.
Seite 14
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so
verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mut-
terschutzgesetzes hinaus (vier Monate nach der Entbindung)
bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit.
Die Frauen selbst sind an das Kündigungsverbot nicht gebun-
den. Sie können während der Schwangerschaft und während
der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach
der Entbindung kündigen. An ihre normalen Kündigungsfris-
ten, die nach den für sie geltenden Arbeits- oder Tarifverträ-
gen länger sein können, sind sie in diesem Fall nicht gebun-
den. Soll die Kündigung zu einem früheren oder späteren
Zeitpunkt wirksam werden, müssen die gesetzlichen oder
vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden.
Da Frauen ihr Arbeitsverhältnis während der Schwanger-
schaft und nach der Entbindung freiwillig beenden können,
sind auch Aufhebungsverträge grundsätzlich zulässig. Der
Mutterschutz endet dann zusammen mit dem Arbeitsverhält-
nis. Nur in besonderen Fällen, vor allem, wenn der Aufhe-
bungsvertrag durch eine arglistige Täuschung oder wider-
rechtliche Drohung herbeigeführt worden ist, kann die
Zustimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
durch die Frau angefochten werden. Die betroffenen Frauen
sollten sich deshalb vor Ab schluss eines Aufhebungsvertrages
unbedingt beraten lassen – insbesondere auch bei der Bundes-
agentur für Arbeit im Hinblick auf eine drohende Sperre beim
Arbeitslosengeld. Das Gleiche gilt für Eigenkündigungen
während der Schwangerschaft. Nach Eigenkündigungen und
Aufhebungsverträgen bestehen gegen die Arbeitgeberseite
keine Ansprüche (Arbeitsentgelt und Zuschuss zum Mutter-
schaftsgeld) mehr.
Kündigungs-
schutz bei
anschließender
Elternzeit
Eigenkündigung
Aufhebungs-
verträge
Seite 15
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die Aufsichts-
behörde von der Eigenkündigung der Schwangeren unverzüg-
lich in Kenntnis setzen.
Wird eine Frau, deren Arbeitsverhältnis beendet war, inner-
halb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem alten Be trieb
wieder eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der
Betriebs- oder Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen.
Voraussetzung ist, dass sie in der Zwischenzeit nicht bei einer
anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber gear-
beitet hat. Dies kann sich z. B. auf die Dauer der Lohnfortzah-
lung im Krankheitsfall, auf die Leistungen der betrieblichen
Alters versorgung, auf Kündigungsfristen und auf die Höhe
ihres Lohnes oder Gehaltes (Steigerungs raten bei längerer
Betriebszugehörigkeit) auswirken.
Schutz für Mutter und Kind am Arbeitsplatz
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss eine werdende
oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach
der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz ein-
schließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrich-
ten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausrei-
chend geschützt ist.
Das Unternehmen hat es werdenden oder stillenden Müttern
während der Pausen und, soweit es aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu
ermög lichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen
und auszuruhen.
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete
Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer
Gefährdung der werdenden oder stillenden Mutter führen
Mitteilung an
die Aufsichts-
behörde
Wiedereinstel-
lung nach der
Entbindung
Verantwortung
der Arbeitgebe-
rin bzw. des
Arbeitgebers
Ruhemöglich-
keiten
Prüfung durch
die Aufsichts-
behörde
Seite 16
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
können. Frauen und Arbeitgeberseite können sich bei Unklar-
heiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden. Die
Schutzpflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und
die Möglichkeiten für fachliche Unter stützung regeln neben
dem Mutterschutzgesetz auch das Arbeitsschutzgesetz und
die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV). Auch für Beamtinnen und Soldatinnen gilt
diese Verordnung entsprechend.
Untersuchungen lassen einen Zusammenhang zwischen
Gesundheitsstörungen und den elektrischen und mag-
netischen Feldern an modernen Bildschirmgeräten nicht
erkennen. Um dennoch auf eventuelle Sorgen von Schwange-
ren angemessen eingehen zu können, wird empfohlen, bei
Schwangeren verstärkt die Betriebsärztin bzw. den Betriebs-
arzt einzubeziehen. Dabei sollten sämtliche Faktoren für eine
gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, z. B. auch Vermei-
dung lang andauernder einseitiger Körperhaltung, mono toner
Tätigkeiten oder von Zeitdruck, besprochen werden. Durch
entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs, z. B. durch
wechselnde Tätigkeiten und geeignete Pausenregelungen,
können diese Belastungen an den Bildschirmarbeitsplätzen
reduziert werden. Wenn es aufgrund der besonderen Situation
des Einzelfalles erforderlich ist, kann die Betriebsärztin bzw.
der Betriebsarzt für die Dauer der Schwangerschaft einen
Arbeitsplatzwechsel vorschlagen. Im Bereich der Bildschirm-
arbeit gibt es kein generelles Beschäftigungsverbot. Entschei-
dend bleibt die Prüfung im Einzelfall mit der eventuellen Folge
eines individuellen Beschäftigungsverbotes.
Werdende Mütter dürfen außerdem nicht mit schweren kör-
perlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt
werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesund-
Bildschirmarbeit
Gesundheits-
risiken durch
bestimmte
Arbeiten und
Gefahrstoffe
Seite 17
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
heitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder
Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm
ausgesetzt sind.
Beim Umgang mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radio-
aktiven Stoffen schützen besondere Vorschriften die werdende
und stillende Mutter. Auch chemische und biologische Schad-
stoffe können eine Gefährdung bedeuten.
A
kkord- und
Fließbandarbeit
Generelle
Beschäftigungs-
verbote des
Mutterschutz-
gesetzes
Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für
werdende Mütter:
bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder
gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfs-
mittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei
denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier
Stunden überschreitet,
bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder
bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fuß
beanspruchung,
di e mit dem Schälen von Holz befasst sind,
bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem
Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind
oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit
eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für
die Leibesfrucht besteht,
nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungs-
mitteln,
bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind.
I
I
I
I
I
I
I
I
Au
ch
Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo sind für Schwangere und stillende Mütter
verboten.
Seite 18
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit
(zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn- und Feiertagen und
nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen nicht
mehr als maximal 8 ½ Stunden täglich oder 90 Stunden pro
Doppelwoche, Frauen unter 18 Jahren täglich höchstens
8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrzeit (Wohnung –
Arbeitsstelle) sind keine Arbeitszeit.
Einige begrenzte Abweichungen von diesen Verboten sind für
bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt (z. B. für Kranken-
häuser, das Gaststätten- und Hotelgewerbe, in der Landwirt-
schaft, für Künstlerinnen und im Familienhaushalt, § 8 Mut-
terschutzgesetz).
Das Mutterschutzgesetz enthält neben den allgemeinen
Beschäftigungsverboten auch ein individuelles Beschäftigungs-
verbot für den Einzelfall. Danach dürfen werdende Mütter
insoweit nicht beschäftigt werden, als nach ärzt lichem Zeugnis
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der
bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung für dieses
individuelle Beschäftigungs verbot ist ein entsprechendes ärzt-
liches Zeugnis. Die Ärztin oder der Arzt muss dabei entschei-
den, ob es sich bei den Beschwerden um eine Krankheit handelt.
Stellt die Ärztin oder der Arzt Beschwerden fest, die auf der
Schwangerschaft beruhen, so hat sie bzw. er zu prüfen und aus
ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen
eingetre te ner Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder
– ohne dass eine Krankheit vorliegt – zum Schutz des Lebens
oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein Beschäftigungs-
verbot geboten ist.
Nacht-, Sonn-
tags- und Mehr-
arbeit
Individuelles
Beschäftigungs-
verbot
Seite 19
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Dabei steht der Ärztin oder dem Arzt ein Beurteilungsspiel-
raum zu. Das entsprechende Attest kann jede Ärztin bzw. jeder
Arzt ausstellen. Es sollte möglichst genaue und allgemein
verständ liche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber,
ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig
bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass für die Arbeitge-
berseite die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung
für Mutter und Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung
erkennbar sind. Durch das ärztliche Zeugnis kann die Beschäf-
tigung ganz oder teilweise untersagt sein. Die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber muss das ärztlich attestierte Beschäfti-
gungsverbot einhalten. Hat die Arbeit geberseite begründete
Zweifel an der Richtigkeit des ärzt lichen Zeugnisses, kann sie
eine Nachuntersuchung verlangen. Sie kann jedoch nicht
verlangen, dass eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter
Arzt (z. B. die Werksärztin bzw. der Werksarzt) die Nachunter-
suchung vornimmt, da die Arbeitnehmerin das Recht auf
freie Arztwahl hat. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses trägt
die Schwangere bzw. ihre Krankenkasse. Verlangt die Arbeit-
geberseite eine Nachuntersuchung, so hat sie selbst die ent-
sprechenden Kosten zu tragen. Liegt dagegen eine Krankheit
vor, so hat die Ärztin oder der Arzt die Schwangere krankzu-
schreiben. Zweifelsfälle ergeben sich in der Praxis oft bei Mehr-
lingsschwangerschaften. Aber gerade solche Fälle sind vom
gesetzlichen Zweck des individuellen Beschäftigungs verbotes
miterfasst.
Auch nach der Geburt kann ein individuelles teilweises
Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn Frauen
in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leis-
tungsfähig sind. Sie dürfen dann nicht zu den ihre Leistungs-
fähigkeit übersteigenden Arbeiten herangezogen werden.
Individuelles
teilweises
Beschäftigungs-
verbot nach der
Entbindung
Seite 20
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Die verminderte Leistungsfähigkeit muss im Zusammenhang
mit der Mutterschaft stehen. Auch in diesem Fall ist die Vorla-
ge eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, das den Grad der
geminderten Leistungsfähigkeit und die Art der zulässigen
Arbeiten ebenso wie die Dauer des Beschäftigungsverbotes
möglichst genau und allgemein verständlich angibt. Entspre-
chende individuelle Beschäftigungsverbote sind in der Regel
bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten nach der Geburt
möglich.
Ist die Frau arbeitsunfähig krank, wird sie dagegen auch in
diesem Fall krankgeschrieben.
Einkommenssicherung während der
Beschäftigungsverbote außerhalb der
Mutterschutzfristen
Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen
Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und
nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das
Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumut-
baren Arbeitsplatz um, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss,
braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürch-
ten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst
(Mutterschutzlohn). Der Mutterschutzlohn stellt steuer- und
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Er entspricht in der Regel
wenigstens der Höhe des Durchschnitts verdienstes der letzten
13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei
Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Einbußen durch das
Verbot der Akkord- und Fließband arbeit oder der Mehrarbeit,
der Sonntags- und Nachtarbeit wirken sich nicht negativ auf
die Berechnung aus.
Das volle
Einkommen
ist gesichert
Seite 21
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
z. B. bei Lohn- und Gehaltserhöhungen, die während oder nach
Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöh-
ten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berech-
nungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeits ausfällen oder
unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die
Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Andere Verdienstkürzungen werden berücksichtigt, wenn sie
nicht auf einem Beschäftigungsverbot beruhen. Diese Berech-
nungsgrundsätze gelten auch für Hausangestellte.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und
endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Früh-
geburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der
Entbindung. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im
medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maß-
gebend. Um eine Frühgeburt im Sinne von § 6 Abs. 1 MuSchG
handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als
2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburts-
gewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer
wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei einer Frühgeburt
sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert
sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor
der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt
sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt
ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.
Länge der
Schutzfristen
Seite 22
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die wer-
dende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie
selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte.
Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen.
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein
absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen
auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit
wären (Ausnahmen bestehen bei einer Totgeburt oder bei
Tod des Kindes).
Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung.
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutter-
leibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben und das Gewicht
weniger als 500 g beträgt. Sie löst keine mutterschutzrecht-
lichen Folgen aus, insbesondere gelten die Schutzfristen nach
der Entbindung nicht. Etwas anderes gilt für Totgeburten
(Geburtsgewicht ab 500 g). Die Frau hat nach einer Totgeburt
die normalen Schutzfristen nach der Entbindung. Bei Totge-
burten, die gleichzeitig auch Frühgeburten im medizinischen
Sinne sind, hat die Mutter Anspruch auf eine zwölfwöchige
Schutzfrist. Ausnahmsweise kann die Arbeitnehmerin aller-
dings in diesem Fall und ebenso beim Tod des Kindes nach der
Geburt auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf
ihrer Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der
dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlichem
Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jeder-
zeit widerrufen. Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totge-
burt handelt, hängt von dem ärztlichen Zeugnis ab. Ist eine
Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen
Fehlgeburt, Tod
des Kindes
Eine Nichtbeachtung der Beschäftigungsverbote durch die Arbeitgeberseite
wird als Ordnungswidrigkeit, unter Umständen sogar als Straftat verfolgt.
Seite 23
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
verbunden und ist die Frau arbeitsunfähig krankgeschrieben,
so gelten statt der Grundsätze des Mutterschutzgesetzes die
Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für
Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen
haben, entfällt danach der Mutterschutz.
Auch stillende Mütter sind besonders geschützt
Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit
Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit
zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert: min-
destens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag
eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von
mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine
Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe
der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal
eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht
durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unter-
brochen wird.
Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten.
Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter auch nicht vor- oder
nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen
angerechnet werden.
Stillpausen
Stillende Mütter dürfen mit bestimmten Gefahrstoffen nicht arbeiten, nicht
zu Akkord- und Fließbandarbeiten herangezogen und nicht mit bestimmten
körperlich schweren oder belastenden Arbeiten beschäftigt werden.
Seite 24
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Anspruch auf Elternzeit
Bei rechtzeitiger Mitteilung schließt sich die Elternzeit nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unmittel-
bar an die Mutterschutzfrist an. Nach dem Ende der Schutzfrist
können Mütter ihre Arbeit aber auch wieder aufnehmen und
die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten.
Die Elternzeit ist ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern gegenüber ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem
Arbeitgeber. Die Eltern können die Elternzeit ganz oder zeit-
weise auch gemeinsam nehmen.
Die Elternzeit, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes in Anspruch genommen werden soll, muss spätes-
tens sieben Wochen vor ihrem Beginn bei der Arbeitgeberin
bzw. dem Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Gleich-
zeitig muss für zwei Jahre verbindlich erklärt werden, für
welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume die Elternzeit in
Anspruch genommen werden soll. Für die Elternzeit gilt
ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz.
Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind
geboren wird, führen die Mutterschutzfristen für das weitere
Kind nicht zu einer automatischen Unterbrechung der Eltern-
zeit. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt sich an die
abgelaufene erste Elternzeit an, es sei denn, die laufende
Elternzeit wird vorzeitig beendet.
Erneute Schwan-
gerschaft in der
Elternzeit
Wird die stillende Mutter aufgrund eines Beschäftigungsverbotes mit
anderen Arbeiten beschäftigt oder ist sie ganz oder teilweise von der Arbeit
freigestellt, so hat sie Anspruch auf ihren Durchschnittsverdienst (Mutter-
schutzlohn), der sich ebenfalls danach berechnet, was sie in den letzten
13 Wochen oder drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft verdient
hat. Zwischenzeitliche Lohn- und Gehaltserhöhungen sind anzurechnen.
Seite 25
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Eine laufende Elternzeit kann vorzeitig – und ohne Zustim-
mung des Arbeitgebers – beendet werden, um die vor- und
nachgeburtlichen Mutterschutzfristen und die damit verbun-
denen Rechte (Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kranken-
versicherung sowie Zuschuss des Arbeitsgebers zum Mutter-
schaftsgeld) in Anspruch zu nehmen. Beendet die Arbeitneh-
merin die Elternzeit zur Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen vorzeitig, so sollte dem Arbeitgeber die
Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine
rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen.
Überblick über den Mutterschutz
Beendet die Frau die laufende Elternzeit für die Inanspruch-
nahme der Mutterschutzfristen einer weiteren Schwanger-
schaft vorzeitig, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld der
gesetzlichen Krankenversicherung und auf den Arbeitgeber-
zuschuss. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat zur
Folge, dass das Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist in
vollem Umfang wieder auflebt. Die Höhe des Arbeitsgeberzu-
schusses richtet sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts vor der
Elternzeit. Übt die Frau während der Elternzeit eine zulässige
Teilzeit beschäftigung aus, beendet sie die laufende Elternzeit
nicht und fällt die Mutterschutzfrist in diese Teilzeittätigkeit,
so hat sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser
Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutter-
schutzgesetz uneingeschränkt.
Die Mutterschaftsleistungen werden grundsätzlich voll auf
das Elterngeld der Mutter angerechnet. Das gilt auch für die in
den Mutterschutzfristen gezahlten Bezüge als Beamtin. Nicht
angerechnet wird das einmalige Mutterschaftsgeld, das vom
Bundesversicherungsamt nach § 13 Abs. 2 MuSchG gezahlt
Seite 26
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
wird. Auch Mutterschaftsleistungen ab dem Tag der Geburt
eines weiteren Kindes werden auf das Elterngeld für ein älteres
Kind angerechnet, aber nur soweit das Elterngeld einen Betrag
von 300 Euro übersteigt.
Über die Regelungen des Elterngeldes und der Elternzeit infor-
miert die Broschüre unseres Hauses „Elterngeld, ElterngeldPlus
und Elternzeit“, die ebenfalls über den Publikationsversand der
Bundesregierung (E-Mail: publikationen@bundesregierung.de)
bestellt werden kann.
Auch während dieser Zeiten entstehen Urlaubsansprüche.
Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutz-
rechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Hat die
Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungs-
verbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach
Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Das Mutterschutzgesetz trifft hierzu keine ausdrückliche
Regelung. Ob und in welcher Höhe Jahressonderleistungen
gezahlt werden, ergibt sich im Einzelfall aus dem Inhalt der
jeweiligen Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder Einzelarbeitsvertrag).
Erholungsurlaub
13. Monats-
gehalt und
Sonderleis-
tungen
Der Resturlaub aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten ist übertragbar auf
das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach
der Elternzeit genommen werden (vgl. Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus
und Elternzeit“).
Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote
und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten.
Seite 27
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Nach der Rechtsprechung dürfen weder in kollektivrecht-
lichen Verträgen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)
noch in Arbeitsverträgen bei arbeitsleistungsbezogenen Jah-
ressonderzahlungen (Sondervergütungen mit reinem Entgelt-
charakter) die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher
Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen anspruchs-
mindernd berücksichtigt werden.
Ob eine Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes An-
spruch auf vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeberin
oder des Arbeitgebers hat, hängt vom Inhalt der jeweiligen
Vereinbarung ab (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Einzelarbeitsvertrag).
Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz gibt es nur
auf Zahlungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
vornimmt. Daher kann das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht vermögenswirksam angelegt
werden. Jedoch können Arbeitnehmerinnen Teile des Arbeit-
geberzuschusses zum Mutterschaftsgeld vermögenswirksam
anlegen lassen und dafür die staatliche Sparzulage erhalten.
Arbeitnehmerinnen, die während der Mutterschutzfristen
keine vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers erhalten, können auch vor Beginn oder nach
Ablauf der Mutterschutzfristen aus dem Arbeitslohn von der
Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber die Beträge anlegen lassen,
die zur vollen Ausnutzung der zulage begünstigten Höchst-
beträge noch fehlen. Denn die nach dem Vermögensbildungs-
gesetz zulagebegünstigten Beträge sind Jahresbeträge.
Vermögenswirk-
same Leistungen
Sparzulage
Seite 28
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Einhaltung der Mutterschutzvorschriften
wird überwacht
Frauen erhalten durch das Mutterschutzgesetz bestimmte
Rechte. Aus diesen Rechten ergeben sich für die Arbeitgeber-
seite zwangsläufig bestimmte Pflichten, und zwar Pflichten
gegenüber der Arbeitnehmerin und der Aufsichtsbehörde. So
ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dazu verpflichtet,
der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen wahrheitsgetreu
alle notwendigen Angaben zu machen.
In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr
als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck des Mut-
terschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen
oder auszuhängen.
Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. In einigen Bun -
desländern sind dafür die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen
Ländern staatliche Arbeitsschutzämter zuständig. Auskünfte
über die Zuständigkeit erteilt das jeweilige Landesministerium
für Arbeit und Soziales. Die Anschriften sind auch auf der
Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend veröffentlicht (www.bmfsfj.de).
Aushangpflicht
Überwachung
durch Aufsichts-
behörde
Die Nichtbeachtung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes bedeutet –
je nach Tatbestand und Schweregrad der pflichtwidrigen Handlung – eine
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro oder eine Straftat
mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Seite 29
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Finanzielle Leistungen
Überblick über die Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen
Während das Mutterschutzgesetz nur für Frauen gilt, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen, können auch selbstständige
und zu Beginn der Schutzfrist nicht erwerbstätige Frauen
während der Schwangerschaft und nach der Geburt bei Vor-
liegen der jeweiligen Voraussetzungen Leistungsan sprüche
haben.
Nur eine regelmäßige Betreuung der werdenden Mutter durch
Ärztinnen bzw. Ärzte und Hebammen bzw. Geburtshelfer
kann gewährleisten, dass Unregelmäßigkeiten der Schwanger-
schaftsentwicklung und Krankheiten rechtzeitig erkannt und
behandelt werden.
Da Vorsorgeuntersuchungen der Gesundheit von Mutter und
Kind dienen, ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ver-
pflichtet, die werdende Mutter für diese Untersuchungen von
der Arbeit freizustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass
diese Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich
sind. Sie darf dadurch keinen Verdienstausfall erleiden.
Wichtig: die
Vorsorgeunter-
suchungen
I
I
I
I
I
I
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft umfassen
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln,
Entbindung,
häusliche Pflege,
Haushaltshilfe,
Mutterschaftsgeld.
Seite 30
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Finanzielle Absicherung während
der Schutzfristen
Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbin-
dung und für den Entbindungstag sind Frauen finanziell
abgesichert, in der Regel
I durch das Mutterschaftsgeld
I und einen Zuschuss, den die Arbeitgeberin bzw. der Arbeit-
geber zu tragen hat.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten beispielsweise
I Hausfrauen,
I Selbstständige, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse
mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
und
I Beamtinnen, da für sie das Mutterschutzgesetz nicht gilt,
sondern die besonderen beamtenrechtlichen Regelungen.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen
Krankenversicherung
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen
während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes ist die Bescheinigung eines Arztes oder
einer Hebamme erforderlich, in der der mutmaßliche Entbin-
dungstermin angegeben werden muss.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
in Höhe von bis zu 13 Euro kalendertäglich erhalten nur frei-
willig oder pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen. Freiwillig
versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig
erwerbstätig sind, haben nur einen Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse den
Grundsätzliche
Voraussetzungen
Welche Frauen
haben Anspruch
auf Mutter-
schaftsgeld?
Seite 31
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Anspruch auf Krankengeld erklärt haben (Wahlerklärung).
Für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen
bestehen allerdings Ausnahmen.
Je nach Personengruppe kommen die folgenden Leistungen
in Betracht. Die weiteren Voraussetzungen werden bei den
einzelnen Fallbeispielen genannt.
Frauen, bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der
Schutzfrist beginnt (z. B. Lehrerinnen, die ihre Referendarzeit
im Beamtenverhältnis nach Beginn der Schutzfrist beenden
und als Arbeitnehmerin eingestellt werden), haben Anspruch
auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses,
wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind.
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsver-
hältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit
Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. Selbstständi-
ge), erhalten während der „fiktiven“ Mutterschutzfristen
Mutterschafts-
geld bei
fehlendem
Arbeitsverhältnis
(z. B. Selbst-
ständige)
Fallbeispiele:
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeits-
oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während
der Schwangerschaft zulässig von der Arbeitgeberseite aufgelöst wurde,
erhalten Mutterschaftsgeld nach folgenden Grundsätzen:
Di e Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich hier nach dem um die gesetz-
lichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten
drei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der
letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Bei Frauen
mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleichbleibend mit
30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für
den Kalendertag (je nach Länge des Monats maximal 364–403 Euro). Auch
geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse
sind (z. B. Studentinnen), erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro
kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutz-
fristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
I
I
Seite 32
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Ein Hinweis
zur Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld: Selbststän-
dige können wählen, ob sie ihr Entgeltausfallrisiko bei
Arbeitsunfähigkeit über einen Krankengeld-Wahltarif oder
über einen „gesetzlichen“ Krankengeldanspruch (Wahlerklä-
rung) ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit versichern.
Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist es nicht entschei-
dend, für welche Option sich die Frauen entscheiden (wobei der
Krankengeld-Wahltarif bestimmte Konditio nen erfüllen muss,
um einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld auszulösen). Nähere
Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen. Wird
jedoch auf die Möglichkeit einer Krankengeldversicherung
verzichtet, besteht – aufgrund der gesetzlichen Anknüpfung
des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Anspruch auf
Krankengeld – auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert sind, erhal-
ten kein Mutterschaftsgeld. Sie müssen sich bei ihrer Versiche-
rung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versi-
cherungsvertrages erhalten.
Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des
Arbeitgebers: der Arbeitgeberzuschuss
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn
den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro),
ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der als Grundlage
dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetz-
lichen Abzüge vermindert. Verdienst erhöhungen, die während
der Schutzfristen wirksam werden und nicht nur vorüberge-
hend gezahlt werden, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksam-
keit in die Berechnung einzubeziehen. Der Zuschuss ist zum
gleichen Termin auszuzahlen wie vorher das Arbeitsentgelt.
Arbeitgeber-
zuschuss
Seite 33
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Neben-
tätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für
die Berechnung des Arbeitsentgelts zu berücksich tigen.
Der Arbeitgeberzuschuss ist von den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem
die Nettobezüge zueinander stehen.
Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue
Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz
Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein Anspruch
auf den Arbeitgeberzuschuss, solange die neue Schutzfrist mit
der laufenden Elternzeit zusammenfällt, es sei denn, die Frau
übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Endet die Elternzeit während der Schutzfristen oder wird die
Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen beendet, ist
für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum die
Zuschusspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gege-
ben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen
nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach
Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die
neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.
Das Mutterschaftsgeld des Bundes-
versicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der
gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen),
erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens
210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt
(Mutterschaftsgeldstelle), Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113
Bonn, Telefon 0228 619-1888. Informationen und Antrags-
Mutterschafts-
geld für familien-
versicherte und
privat kranken-
versicherte
Arbeitneh-
merinnen
Seite 34
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
formulare stehen auch im Internet zur Verfügung:
www.mutterschaftsgeld.de
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auch diesen Arbeit-
nehmerinnen den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und
dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnitt-
lichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen.
Ist das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder
während der Schutzfrist nach der Entbindung ausnahms-
weise zulässig aufgelöst worden, so finanziert der Bund den
Zuschuss. Die Auszahlung erfolgt für ihre Mitglieder durch
die gesetzlichen Krankenkassen, in anderen Fällen durch das
Bundes versicherungsamt in Bonn. Eine zulässige Auflösung
liegt vor, wenn die Arbeitgeberseite nach Zustimmung der
Aufsichts behörde (z. B. bei Betriebsstilllegung oder bei Verla-
gerung des Betriebes, wenn alle Möglichkeiten zur Vermei-
dung der Kündigung erschöpft sind) gekündigt hat. Der
Zuschuss wird bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbin-
dung gezahlt.
Kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber wegen eines Insol-
venzereignisses die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses
zum Mutterschaftsgeld nicht erfüllen, gilt für den Zeitraum
vom Tag des Insolvenzereignisses bis zum Ende der Schutzfrist
die gleiche Regelung wie beim aufgelösten Arbeitsverhältnis.
Rückständige Ansprüche auf den Zuschuss zum Mutterschafts-
geld bis zum Eintritt des Insolvenzereignisses werden wie
rückständige Lohnforderungen behandelt. Danach haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Insolvenzgeld, wenn sie für die dem Insolvenz ereignis voraus-
gehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch
auf Arbeitsentgelt haben.
Arbeitgeber-
zuschuss
Arbeitgeber-
zuschuss bei
zulässig aufge-
lösten Arbeits-
verhäl n
Zuschuss bei
Insolvenz
tnisse
Seite 35
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
I Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf
nach Beginn der Mutterschutzfrist, wird bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld sowie der Arbeit-
geberzuschuss gezahlt.
Anschließend erhalten diese Frauen Mutterschaftsgeld in
Höhe des Krankengeldes bis zum Ende der Mutterschutzfrist
von der Krankenkasse.
Leistungen für arbeitslose Frauen ohne
Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des
Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher
Weiterbildung nach dem SGB III, den die Versicherte vor
Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung erhalten hat.
Arbeitgeber-
zuschuss nach
Ablauf eines
befristeten
Arbeitsverhält-
nisses während
der Mutter-
schutzfristen
Arbeitslose
Frauen
Rechenbeispiele:
I
I
I
E ine Frau hat in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist einen
gleichbleibenden monatlichen Bruttolohn von 1.500 Euro. Der monatliche
Nettolohn betrug 975 Euro. Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate
(975 Euro x 3 = 2.925 Euro) wird auf den Kalendertag (drei Kalendermonate zu
30 Tagen) umgerechnet (2.925 Euro: 90 Kalendertage = 33 Euro pro Kalender-
tag). Der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn betrug also 33 Euro.
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält die Frau
pro Kalendertag diese 33 Euro, und zwar
als M utterschaftsgeld von der Krankenkasse 13 Euro,
als Arbeitgeberzuschuss 20 Euro.
Fallbeispiele:
I Arbeitsl ose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist als Bezieherinnen von
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung
nach dem SGB III gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsver-
hältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden ist,
erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse.
Seite 36
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
1
Überblick
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversiche-
rung mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitslose)
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13 € Mutter-
schaftsgeld von der Krankenkasse plus
Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in Höhe
der bisherigen Zahlung
Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversiche-
rung ohne Krankengeldanspruch (z. B.
Studentinnen) mit einer geringfügigen
Beschäftigung
In der Regel pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt
In der gesetzlichen Krankenversicherung
familienversicherte Frauen mit einer gering-
fügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu
210 €
durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeit-
geberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen
13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeits-
entgelt
In der privaten
Krankenversicherung ver-
sicherte oder nicht krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 €
durch das Bundesversicherungsamt plus
Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz
zwischen 13 € und dem durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der
Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig
aufgelöst wurde
Pro Tag bis
13 € Mutterschaftsgeld; der Arbeit-
geberzuschuss wird diesen Frauen von der
Krankenkasse oder dem Bundesversicherungs-
amt gezahlt
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ohne
Krankengeldanspruch (Arbeits-
losengeld-II-Empfängerinnen)
Arbeitslosengeld II wird während der gesetz-
lichen Mutterschutzfristen unter Berücksichti-
gung eines Mehrbedarfs
1
ab der 13. Schwanger-
schaftswoche weitergezahlt
1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt.
I
I
Wenn Frauen während der Schwangerschaft und insbesondere der
Mutterschutzfristen arbeitslos werden, sollten sie sich über ihre finanzielle
Absicherung (insbesondere im Zusammenhang mit befristeten Verträgen
und ihrem Krankenversicherungsschutz) vor allem auch während der
Schutzfristen möglichst frühzeitig bei der Agentur für Arbeit, der Kranken-
kasse und ggf. dem Sozialamt erkundigen.
Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch (SGB II) beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche
bis zum Entbindungstag zusätzlich einen Mehrbedarf in Höhe von 17 %
der maßgebenden Regelleistung (z. B. für Alleinstehende 60 Euro). Darüber
hinaus können auf Antrag gesondert Leistungen zur Erstausstattung für
Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt durch
die örtlich zuständigen kommunalen Stellen zur Durchführung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) erbracht werden.
Seite 37
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Gesetzliche Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung
Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind
steuer- und sozialabgabenfrei. Sie werden aber in den steuer-
lichen Progressionsvorbehalt einbezogen.
Während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen bleibt die
Frau in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
kraft Gesetzes versichert, sofern sie vorher versicherungs-
pflichtig war. Beiträge für das Mutterschaftsgeld hat sie nicht
zu entrichten.
Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Frauen begründet der Bezug von Mutterschafts-
geld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitrags-
pflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und
solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in
diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu
zahlen.
In der Arbeitslosenversicherung besteht uneingeschränkte
Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Mutter-
schaftsgeld, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versi-
cherungspflicht bestand oder eine laufende Entgeltersatzleis-
tung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde.
Die Agentur für Arbeit informiert über die Einzelheiten.
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein Antrag bei der
Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt erforder-
lich.
Mutterschafts-
geld und
gesetzliche
Kranken- und
Renten-
versicherung
Mutterschafts-
geld und
Arbeits-
losenversiche-
rung
Mutterschafts-
geld und
Leistungsantrag
Seite 38
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Umlageverfahren zum Ausgleich der
Aufwendungen bei Mutterschaft
Alle Betriebe erhalten die nachstehend genannten Aufwendun-
gen, die sie an die Arbeitnehmerinnen zahlen, in vollem Umfang
ersetzt. Sie nehmen an einem allgemeinen Umlageverfahren der
Krankenkassen (sogenanntes U2-Verfahren) teil.
Voll erstattet werden sowohl die Arbeitgeberzuschüsse zum
Mutterschaftsgeld als auch das Entgelt, das als Mutterschutz-
lohn bei Beschäftigungsverboten (allgemeine oder individuelle
Beschäftigungsverbote) gezahlt wird. Ebenfalls erstattet wer-
den die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kran-
ken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine Sonderrege-
lung gilt für hauptberuflich beschäftigte mitarbeitende Fami-
lienangehörige, die bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse
pflichtversichert sind. Für diese Beschäftigten findet wegen
der bei solchen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb einer
Familie bestehenden persönlichen Beziehungen das U2-Ver-
fahren keine Anwendung.
Erstattungsfähig sind auch die Ausbildungsvergütungen, die
wegen eines Beschäftigungsverbotes weiterzuzahlen sind.
Zuständig für die Erstattung sind die gesetzlichen Kranken-
kassen.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag.
U2-Verfahren
Weitere
Hinweise
Seite 39
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
Hilfe der Bundesstiftung „Mutter und Kind –
Schutz des ungeborenen Lebens“
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebore-
nen Lebens“ hilft unbürokratisch schwangeren Frauen, die
sich in einer Notlage befinden, wenn andere soziale Leis-
tungen nicht rechtzeitig gewährt werden oder nicht ausrei-
chen. Der Antrag ist während der Schwangerschaft bei einer
Schwangerschaftsberatungsstelle in Wohnortnähe zu stellen.
Vor der Gewährung von Mitteln aus der Bundesstiftung
findet eine Prüfung der Einkommensverhältnisse statt. Die
Stiftungsmittel werden z. B. für die Erstausstattung des Kin-
des, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und
Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes gewährt.
Auskunft und Rat
Zu allen Fragen des Mutterschutzgesetzes erteilen folgende
Stellen den Frauen und den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeit-
gebern Auskunft und Rat:
I zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
bei Schwangerschaft und Mutterschaft die Krankenkassen,
I zum Mutterschaftsgeld die gesetzlichen Krankenkassen
bzw. bei privat oder nicht versicherten Frauen das Bundes-
versicherungsamt in Bonn,
I zu Fragen, die mit der Anwendung des Mutterschutz gesetzes
zusammenhängen, in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter
oder die staatlichen Arbeitsschutzämter der Länder; die
Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes
obliegt den Bundesländern; das jeweilige Arbeits- und Sozial-
ministerium unterrichtet, welche staatlichen Stellen dafür
zuständig sind,
Seite 40
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
I zu Fragen, die das Arbeitslosengeld betreffen, die Agentur
für Arbeit sowie zu Fragen, die sich auf das Arbeitslosen-
geldII beziehen, die örtlich zuständigen Stellen zur Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Job-
center),
I die Sozialämter, wenn Ansprüche auf Leistungen nach
SGB XII zu erbringen sind (z. B. Grundsicherung bei dauer-
hafter Erwerbsminderung).
Nach dem Beratungshilfegesetz haben Frauen mit geringem
Einkommen Anspruch auf Beratungshilfe auch in arbeits-
und sozialrechtlichen Fragen. Die örtlich zuständigen Amts-
gerichte erteilen den Beratungshilfeschein, wenn die Voraus-
setzungen vorliegen.
Wichtig …
… für den Vertrag mit der privaten Krankenkasse:
Fragen Sie vor Vertragsabschluss auch nach den Leistungen im Mutter-
schaftsfall.
Die Leistungsangebote sind sehr unterschiedlich.
Für weitere Fragen nutzen Sie unser Servicetelefon:
030 20179130
oder Fax:
030 18555-4400
Montag–Donnerstag 9–18 Uhr
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Seite 41
Kapitel I
Inhalt
zurück
weiter
in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften §§ 1, 2
...................43
Geltungsbereich § 1.............................................43
Gestaltung des Arbeitsplatzes § 2
................43
Zweiter Abschnitt.
Beschäftigungsverbote §§ 3–8 ......................44
Beschäftigungsverbote für werdende
Mütter § 3
.................................................................44
Weitere Beschäftigungsverbote § 4
............44
Mitteilungspflicht, ärztliches
Zeugnis § 5
............................................................... 45
Beschäftigungsverbote nach der
Entbindung § 6
......................................................45
Stillzeit § 7
................................................................ 46
Mehrarbeit, Nacht- und
Sonntags arbeit § 8 ...............................................47
Abschnitt 2a. Mutterschaftsurlaub
............48
(weggefallen) § 8a–8d
.........................................48
Dritter Abschnitt.
Kündigung §§ 9, 10 ..............................................48
Kündigungsverbot § 9
.......................................48
(weggefallen) § 9a
.................................................48
Erhaltung von Rechten § 10
...........................48
Vierter Abschnitt.
Leistungen §§ 11–17
........................................... 49
Arbeitsentgelt bei
Beschäftigungsverboten § 11.........................49
(weggefallen) § 12
.................................................49
Mutterschaftsgeld § 13
......................................49
Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld § 14
......................................50
Sonstige Leistungen bei Schwanger-
schaft und Mutterschaft § 15
.........................51
Freistellung für
Untersuchungen § 16
.........................................51
Erholungsurlaub § 17
.........................................51
Fünfter Abschnitt.
Durchführung des
Gesetzes §§ 18–20
................................................. 51
Auslage des Gesetzes § 18
.......................... 51
Auskunft § 19
.........................................................52
Aufsichtsbehörden § 20
...................................52
Sechster Abschnitt.
Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten § 21
..................................................52
(weggefallen) §§ 22, 23
.......................................53
Siebenter Abschnitt.
Schlussvorschriften § 24 ................................. 53
In Heimarbeit Beschäftigte § 24
.................53
(weggefallen) § 25
................................................ 53
II.
Mutterschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Seite 42
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhält-
nis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäf-
tigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs.
1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 – BGBl. I S. 191), soweit sie
am Stück mitarbeiten.
§ 2
Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter
beschäftigt, hat bei der Einrichtung und
der Unterhaltung des Arbeitsplatzes ein-
schließlich der Maschinen, Werkzeuge und
Geräte und bei der Regelung der Beschäf-
tigung die erforderlichen Vorkehrungen
und Maßnahmen zum Schutze von Leben
und Gesundheit der werdenden oder
stillen den Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
ständig stehen oder gehen muss, hat für sie
eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen
bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu
kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu
geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur
Vermeidung von Gesundheitsgefähr-
dungen der werdenden oder stillenden
Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume
für diese Frauen einzurichten und
sonstige Maßnahmen zur Durchfüh-
rung des in Absatz 1 enthaltenen
Grundsatzes zu treffen,
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen
der Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Beurteilung einer Gefährdung für die
werdenden oder stillenden Mütter,
zur Durchführung der notwendigen
Schutzmaßnahmen und zur Unter-
richtung der betroffenen Arbeitneh-
merinnen nach Maßgabe der insoweit
umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom
19. Oktober 1992 über die Durchfüh-
rung von Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes von schwangeren Arbeit-
nehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am
Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5) Unabhängig von den aufgrund des
Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann
die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen
anordnen, welche Vorkehrungen und
Maßnahmen zur Durchführung des
Absatzes 1 zu treffen sind.
Seite 43
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
Zweiter Abschnitt.
Beschäftigungsverbote
§ 3
Beschäftigungsverbote für
werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäf-
tigt werden, soweit nach ärztlichem Zeug-
nis Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung
gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten
sechs Wochen vor der Entbindung nicht
beschäftigt werden, es sei denn, dass sie
sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich
bereit erklären; die Erklärung kann
jederzeit widerrufen werden.
§ 4
Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit
schweren körperlichen Arbeiten und nicht
mit Arbeiten beschäftigt werden, bei
denen sie schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen,
von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt-
terungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere
nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig
Lasten von mehr als fünf Kilogramm
Gewicht oder gelegentlich Lasten von
mehr als zehn Kilogramm Gewicht
ohne mechanische Hilfsmittel von
Hand gehoben, bewegt oder befördert
werden. Sollen größere Lasten mit
mechanischen Hilfsmitteln von Hand
gehoben, bewegt oder befördert werden,
so darf die körperliche Beanspruchung
der werdenden Mutter nicht größer sein
als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der
Schwangerschaft mit Arbeiten, bei
denen sie ständig stehen müssen, soweit
diese Beschäftigung täglich vier Stun-
den überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig
erheblich strecken oder beugen oder bei
denen sie dauernd hocken oder sich
gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und
Maschinen aller Art mit hoher Fußbean-
spruchung, insbesondere von solchen
mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer
Schwangerschaft in besonderem Maße
der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu
erkranken, ausgesetzt sind oder bei
denen durch das Risiko der Entstehung
einer Berufskrankheit eine erhöhte
Gefährdung für die werdende Mutter
oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der
Schwangerschaft auf Beförderungsmit-
teln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten
Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr
auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen,
ausgesetzt sind.
Seite 44
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
(3) Die Beschäftigung von werdenden
Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten,
bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt
werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo ist verboten. Die Auf-
sichtsbehörde kann Ausnahmen bewilli-
gen, wenn die Art der Arbeit und das
Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der
Gesundheit von Mutter oder Kind nicht
befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde
kann die Beschäftigung für alle wer-
denden Mütter eines Betriebes oder einer
Betriebsabteilung bewilligen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im
Betrieb oder in der Betriebsabteilung
beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
zur Vermeidung von Gesundheitsgefähr-
dungen der werdenden oder stillenden
Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die
Beschäftigungsverbote der Absätze 1
und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für
werdende und stillende Mütter vor und
nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfäl-
len bestimmen, ob eine Arbeit unter die
Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3
oder einer von der Bundesregierung
gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung
fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäf-
tigung mit bestimmten anderen Arbeiten
verbieten.
§ 5
Mitteilungspflicht, ärztliches
Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber
ihre Schwangerschaft und den mutmaß-
lichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald
ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlan-
gen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis
eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Der Arbeitgeber hat die Auf sichts behörde
unverzüglich von der Mit tei lung der wer-
denden Mutter zu benachrichtigen. Er darf
die Mitteilung der werdenden Mutter
Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2
bezeichneten Zeiträume vor der Entbin-
dung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis
soll den mutmaßlichen Tag der Entbin-
dung angeben. Irrt sich der Arzt oder die
Hebamme über den Zeitpunkt der Entbin-
dung, so verkürzt oder verlängert sich
diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den
Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
§ 6
Beschäftigungsverbote nach
der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach
der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzei-
tigen Entbindungen verlängern sich die
Seite 45
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den
Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2,
der nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die
Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen
ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser
Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei
Wochen nach der Entbindung, wieder
beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem
Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann
ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
1
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach
der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis
nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht
zu einer ihre Leistungsfähigkeit über-
steigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie
mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten
Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die
Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3
sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7
Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen
die zum Stillen erforderliche Zeit, minde-
stens aber zweimal täglich eine halbe
1 § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie
92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992
über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes von schwangeren Arbeitnehme-
rinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeit -
nehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzel-
richtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.
Stunde oder einmal täglich eine Stunde
freizugeben. Bei einer zusammenhän-
genden Arbeitszeit von mehr als acht
Stunden soll auf Verlangen zweimal eine
Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder,
wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine
Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal
eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten
gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als
zusammenhängend, soweit sie nicht durch
eine Ruhepause von mindestens zwei
Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf
ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die
Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht
vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die
in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen
Vorschriften festgesetzten Ruhepausen
angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzel-
fällen nähere Bestimmungen über Zahl,
Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie
kann die Einrichtung von Stillräumen
vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeis-
ter hat den in Heimarbeit Beschäftigten
und den ihnen Gleichgestellten für die
Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert
eines durchschnittlichen Stundenver-
dienstes, mindestens aber 0,38 Euro für
jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für
mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeis-
ter tätig, so haben diese das Entgelt für die
Stillzeit zu gleichen Teilen zu ge währen.
Auf das Entgelt finden die Vorschriften der
§§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den
Entgeltschutz Anwendung.
Seite 46
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
§ 8
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen
nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht
zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn-
und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist
jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über
8 Stunden täglich oder 80 Stunden in
der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 ½ Stunden
täglich oder 90 Stunden in der Doppel-
woche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche
werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot
des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in
den ersten vier Monaten der Schwanger-
schaft und stillende Mütter beschäftigt
werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und
im übrigen Beherbergungswesen bis
22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken
von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikauffüh-
rungen, Theatervorstellungen und
ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und
Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen, im Familienhaus-
halt, in Krankenpflege- und in Badean-
stalten, bei Musikaufführungen, Theater-
vorstellungen, anderen Schaustellungen,
Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen
werdende oder stillende Mütter, abwei-
chend von Absatz 1, an Sonn- und Feier-
tagen beschäftigt werden, wenn ihnen in
jeder Woche einmal eine ununter brochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im
Anschluss an eine Nacht ruhe gewährt
wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und
ihnen Gleichgestellte, die werdende oder
stillende Mütter sind, darf Heimarbeit
nur in solchem Umfang und mit solchen
Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass
sie von der werdenden Mutter voraussicht-
lich während einer 8-stündigen Tagesar-
beitszeit, von der stillenden Mutter voraus-
sichtlich während einer 7 ¼-stündigen
Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt
werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann
in Einzelfällen nähere Bestimmungen
über die Arbeitsmenge treffen; falls ein
Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie
diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begrün-
deten Einzelfällen Ausnahmen von den
vorstehenden Vorschriften zulassen.
Seite 47
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
Abschnitt 2a.
Mutterschaftsurlaub
§ 8a bis 8d
(weggefallen)
Dritter Abschnitt.
Kündigung
§ 9
Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau
wäh rend der Schwangerschaft und bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbin-
dung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber
zur Zeit der Kündigung die Schwanger-
schaft oder Entbindung bekannt war oder
innerhalb zweier Wochen nach Zugang
der Kündigung mitgeteilt wird; das Über-
schreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn
es auf einem von der Frau nicht zu vertre-
tenden Grund beruht und die Mitteilung
unver-züglich nachgeholt wird. Die Vor-
schrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den
in Heim arbeit Beschäftigten gleichgestellt
sind, nur, wenn sich die Gleichstellung
auch auf den Neunten Abschnitt – Kün-
digung – des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBI. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5
Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige
oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann in besonderen
Fällen, die nicht mit dem Zustand einer
Frau während der Schwangerschaft oder
ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Mona-
ten nach der Entbindung in Zusammen-
hang stehen, ausnahmsweise die Kündi-
gung für zulässig erklären. Die Kündigung
bedarf der schriftlichen Form, und sie muss
den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen
Gleichgestellte dürfen während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung nicht
gegen ihren Willen bei der Ausgabe von
Heimarbeit ausgeschlossen werden; die
Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5
bleiben unberührt.
§ 9a
(weggefallen)
§ 10
Erhaltung von Rechten
(1) Eine Frau kann während der Schwan-
gerschaft und während der Schutzfrist
nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer
Frist zum Ende der Schutzfrist nach der
Entbindung kündigen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz
1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb
eines Jahres nach der Entbindung in ihrem
bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so
gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhält-
nis von der Dauer der Betriebs- oder
Berufs zugehörigkeit oder von der Dauer der
Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen,
das Arbeitsverhältnis als nicht unterbro-
Seite 48
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
chen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der
Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses bis zur Wiedereinstellung bei einem
anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Vierter Abschnitt.
Leistungen
§ 11
Arbeitsentgelt bei
Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1
fallenden Frauen ist, soweit sie nicht
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung bezie-
hen können, vom Arbeitgeber mindestens
der Durchschnittsverdienst der letzten
13 Wochen oder der letzten drei Monate
vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu
gewähren, wenn sie wegen eines Beschäf-
tigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs.
2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder
Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3
oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit
aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen
dieser Verbote die Beschäftigung oder
die Entlohnungsart wechselt. Wird das
Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der
Schwangerschaft begonnen, so ist der
Durchschnittsverdienst aus dem Arbeits-
entgelt der ersten 13 Wochen oder drei
Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder
3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeit-
raum der Berechnung zugrunde zu legen.
Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt
wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur
vorübergehender Natur, die während oder
nach Ablauf des Berechnungszeitraums
eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst
auszugehen. Verdienstkürzungen, die im
Berechnungszeitraum infolge von Kurz-
arbeit, Arbeitsausfällen oder unverschul-
detem Arbeitsversäumnis eintreten,
bleiben für die Berechnung des Durch-
schnittsverdienstes außer Betracht. Zu
berücksichtigen sind dauerhafte Ver-
dienstkürzungen, die während oder nach
Ablauf des Berechnungszeitraums eintre-
ten und nicht auf einem mutterschutz-
rechtlichen Beschäftigungsverbot beru-
hen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, mit Zustim-
mung des Bundesrates, Vorschriften über
die Berechnung des Durchschnittsver-
dienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu
erlassen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13
Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6
Abs. 1 sowie für den Entbindungstag
Mutter schaftsgeld nach den Vorschriften
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte.
Seite 49
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetz-
lichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn
sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs.
2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des
§ 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes
in entsprechender Anwendung der Vor-
schriften des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch über das Mutterschaftsgeld, höchs-
tens jedoch insgesamt 210 Euro. Das
Mutter schafts geld wird diesen Frauen
vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen ent-
sprechend, deren Arbeitsverhältnis wäh-
rend ihrer Schwangerschaft oder Schutz-
frist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9
Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem
Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wech-
seln, erhalten von diesem Zeitpunkt an
Mutterschaftsgeld entsprechend den
Absätzen 1 und 2.
§ 14
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis
4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhal-
ten während ihres bestehenden Arbeits-
verhältnisses für die Zeit der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den
Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber
einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds-
betrages zwischen 13 Euro und dem um
die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen
Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den
letzten drei abgerechneten Kalendermo-
naten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
den letzten dreizehn abgerechneten
Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vor-
übergehende Erhöhungen des Arbeitsent-
geltes, die während der Schutzfristen des
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden,
sind ab diesem Zeitpunkt in die Berech-
nung einzubeziehen. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen
infolge von Kurz arbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt
erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Ver-
dienstkürzungen, die während oder nach
Ablauf des Berechnungszeitraumes eintre-
ten und nicht auf einem mutterschutz-
rechtlichen Beschäf tigungsverbot beru-
hen. Ist danach eine Berechnung nicht
möglich, so ist das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde
zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis wäh-
rend ihrer Schwangerschaft oder während
der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maß-
gabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist,
erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist
den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die
Zahlung des Mutterschaftsgeldes zustän-
digen Stelle.
Seite 50
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der
Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereig-
nisses im Sinne des § § 165 Abs. 1 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen
Zuschuss nach Abs. 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3
entfällt für die Zeit, in der Frauen die
Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen
oder in Anspruch genommen hätten,
wenn deren Arbeitsverhältnis nicht wäh-
rend ihrer Schwangerschaft oder während
der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeit-
geber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies
gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeit-
arbeit leisten.
§ 15
Sonstige Leistungen bei Schwanger-
schaft und Mutterschaft
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert sind, erhalten auch die
folgenden Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft nach den Vorschriften
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammen-
hilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und
Heilmitteln,
3. stationäre Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe.
§ 16
Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit
freizustellen, die zur Durchführung der
Untersuchungen im Rahmen der Leis tungen
der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erfor-
derlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten
der Frau, die nicht in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert ist. Ein Entgelt-
ausfall darf hierdurch nicht eintreten.
§ 17
Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erho-
lungsurlaub und dessen Dauer gelten die
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrecht-
licher Beschäftigungsverbote als Beschäfti-
gungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor
Beginn der Beschäftigungsverbote nicht
oder nicht vollständig erhalten, so kann sie
nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im
laufenden oder im nächs ten Urlaubsjahr
beanspruchen.
Fünfter Abschnitt.
Durchführung des Gesetzes
§ 18
Auslage des Gesetzes
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in
denen regelmäßig mehr als drei Frauen
beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses
Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen oder auszuhängen.
Seite 51
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt,
hat in den Räumen der Ausgabe und
Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes
an geeigneter Stelle zur Einsicht auszule-
gen oder auszuhängen.
§ 19
Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser
Behörde erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig zu
machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen,
Be schäftigungsart und -zeiten der
werdenden und stillenden Mütter sowie
Lohn- und Gehaltszahlungen ersicht-
lich sind, und alle sonstigen Unterlagen,
die sich auf die zu Nummer 1 zu
machenden Angaben beziehen, zur
Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis
zum Ablauf von zwei Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 20
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der
Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften obliegt den nach Landes-
recht zuständigen Behörden (Aufsichts-
behörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben
Befugnisse und Obliegenheiten wie nach
§ 139b der Gewerbeordnung die dort
genannten besonderen Beamten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
Sechster Abschnitt.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Straftaten und Ordnungs widrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeit-
geber, der vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3
Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über
die Beschäftigungsverbote vor und
nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder
Abs. 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht-
oder ständig stehen,
4. den aufgrund des § 4 Abs. 4 erlassenen
Vorschriften, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfügung der
Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4
Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder
§ 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3
über die Benachrichtigung,
Seite 52
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, über die Frei-
stellung für Untersuchungen oder
8. den Vorschriften des § 18 über die
Auslage des Gesetzes oder des § 19 über
die Einsicht, Aufbewahrung und Vorla-
ge der Unterlagen und über die Aus-
kunft
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro, die Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen
begeht und dadurch die Frau in ihrer
Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
§§ 22, 23
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt.
Schlussvorschriften
§ 24
In Heimarbeit Beschäftigte
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten gelten
1. §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Beschäftigungsverbote
das Verbot der Ausgabe von Heim arbeit
tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. l und 3, § 9 Abs. 1, § 11
Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 14, 16, 19 Abs. 1
und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-
traggeber oder Zwischenmeister tritt.
§ 25
(weggefallen)
Seite 53
Kapitel II
Inhalt
zurück
weiter
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782),
zuletzt geändert durch Artikel 5
Absatz 8 der Verordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
§ 1
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für
jede Tätigkeit, bei der werdende oder
stil lende Mütter durch die chemischen
Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren, die Verfah-
ren oder Arbeitsbedingungen nach An lage
1 dieser Verordnung gefährdet wer den
können, Art, Ausmaß und Dauer der
Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach
dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unbe-
rührt.
(2) Zweck der Beurteilung ist es,
1. alle Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit sowie alle Auswirkungen
auf Schwangerschaft oder Stillzeit der
betroffenen Arbeitnehmerinnen
abzuschätzen und
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
zu bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und
fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben
nach dieser Verordnung in eigener Verant-
wortung wahrzunehmen.
§ 2
Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende
oder stillende Mütter sowie die übrigen bei
ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat
vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse
der Beurteilung nach § 1 und über die zu
ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu
unterrichten, sobald das möglich ist. Eine
formlose Unterrichtung reicht aus. Die
Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
sowie weitergehende Pflichten nach dem
Betriebsverfassungs- und den Personal-
vertretungsgesetzen bleiben unberührt.
III.
Verordnung zum Schutze der Mütter
am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Seite 54
Kapitel III
Inhalt
zurück
weiter
§ 3
Weitere Folgerungen aus der
Beurteilung
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, dass die
Sicherheit oder Gesundheit der betroffe nen
Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass
Auswirkungen auf Schwangerschaft oder
Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeit-
geber die erforderlichen Maßnahmen,
damit durch eine einstweilige Umgestal-
tung der Arbeitsbedingungen und gegebe-
nenfalls der Arbeitszeiten für werdende
oder stillende Mütter ausgeschlossen wird,
dass sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind.
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedin-
gungen oder gegebenenfalls der Arbeits-
zeiten unter Berücksichtigung des Standes
von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstiger gesicherter arbeitswissen-
schaftlicher Erkenntnisse nicht möglich
oder wegen des nachweislich unverhältnis-
mäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so
trifft der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwech-
sel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht mög-
lich oder nicht zumutbar, dürfen werdende
oder stillende Mütter so lange nicht be-
schäftigt werden, wie dies zum Schutze
ihrer Sicherheit und Gesundheit erforder-
lich ist.
§ 4
Verbot der Beschäftigung
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei
denen die Beurteilung ergeben hat, dass
die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter
oder Kind durch die chemischen Gefahr-
stoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physika-
lischen Schadfaktoren oder die Arbeits-
bedingungen nach Anlage 2 dieser Verord-
nung gefährdet wird. Andere Beschäfti-
gungsverbote aus Gründen des Mutter-
schutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeit-
nehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1
ausübt, schwanger wird oder stillt und
ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
§ 5
Besondere Beschäftigungs-
beschränkungen
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
1. werdende oder stillende Mütter mit
sehr giftigen, giftigen, gesundheits-
schädlichen oder in sonstiger Weise
den Menschen chronisch schädigenden
Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert
überschritten wird;
2. werdende oder stillende Mütter mit
Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnis-
sen, die ihrer Art nach erfahrungsge-
mäß Krankheitserreger übertragen
können, wenn sie den Krankheitser-
regern ausgesetzt sind;
Seite 55
Kapitel III
Inhalt
zurück
weiter
3. werdende Mütter mit krebserzeu-
genden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen
nach Nummer 3, wenn der Grenzwert
überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim
Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder
Quecksilberalkyle enthalten, wenn der
Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in
Druckluft (Luft mit einem Überdruck
von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des
Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer
3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter
bei bestimmungsgemäßem Umgang den
Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
entsprechend.
§ 6
Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25
Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 eine werdende oder stillende
Mutter nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21
Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder
stillende Mutter beschäftigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikalien-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäf-
tigt.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch
eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche
Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft
oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21
Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch
eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit einer Frau
gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Nicht erschöpfende Liste der
chemischen Gefahrstoffe und bio-
logischen Arbeitsstoffe, der physika-
lischen Schadfaktoren sowie der
Verfahren und Arbeitsbedingungen
nach § 1 Abs. 1
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe
(Agenzien) und Schadfaktoren
1. Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe,
soweit bekannt ist, dass sie die Gesund-
heit der schwangeren Arbeitnehmerin
und des ungeborenen Kindes gefährden
und soweit sie noch nicht in Anlage 2
dieser Verordnung aufgenommen sind:
a. nach der Gefahrstoffverordnung als
R40, R45, R46 und R61 gekennzeich-
nete Stoffe, sofern sie noch nicht in
Anlage 2 aufgenommen sind,
Seite 56
Kapitel III
Inhalt
zurück
weiter
b. die in Anhang I der Richtlinie
90/394/EWG aufgeführten che-
mischen Gefahrstoffe,
c. Quecksilber und Quecksilberderivate,
d. Mitosehemmstoffe,
e. Kohlenmonoxid,
f. gefährliche chemische Gefahrstoffe,
die nachweislich in die Haut eindrin-
gen.
2. Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risiko-
gruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2
Buchstabe d der Richtlinie 90/679/
EWG, soweit bekannt ist, dass diese
Arbeitsstoffe oder die durch sie
bedingten therapeutischen Maßnah-
men die Gesundheit der schwangeren
Arbeitnehmerin und des ungeborenen
Kindes gefährden und soweit sie noch
nicht in Anlage 2 dieser Verordnung
aufgenommen sind.
3. Physikalische Schadfaktoren, die zu
Schädigungen des Fötus führen und/
oder eine Lösung der Plazenta verur-
sachen können, insbesondere
a. Stöße, Erschütterungen oder Bewe-
gungen,
b. Bewegen schwerer Lasten von Hand,
gefahrenträchtig insbesondere für den
Rücken und Lendenwirbel bereich,
c. Lärm,
d. ionisierende Strahlungen,
e. nicht ionisierende Strahlungen,
f. extreme Kälte und Hitze,
g. Bewegungen und Körperhaltungen,
sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Betriebs, geistige und körperliche
Ermüdung und sonstige körperliche
Belastungen, die mit der Tätigkeit der
werdenden oder stillenden Mutter
verbunden sind.
B. Verfahren
Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/
EWG aufgeführten industriellen Verfah-
ren
C. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
1) ABl. EG Nr. 196 S. 1; Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG
(ABl. EG Nr. L 154 S. 1).
2) ABl. EG Nr. L 196 S. 1.
3) ABl. EG Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geän-
dert durch die Richtlinie 93/88/EWG
(ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepasst durch
die Richtlinie 95/30/EWG (ABl. EG Nr. L 155
S. 41).
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)
Nicht erschöpfende Liste der
chemischen Gefahrstoffe und bio-
logischen Arbeitsstoffe, der physika-
lischen Schadfaktoren und der
Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1
A. Werdende Mütter
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien)
und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die
Gefahr besteht, dass diese Gefahr-
stoffe vom menschlichen Organismus
absorbiert werden. Die Bekanntma-
chungen des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4
der Gefahrstoffverordnung sind zu
beachten.
Seite 57
Kapitel III
Inhalt
zurück
weiter
b. Biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelnvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewie-
sen wird, dass die Arbeitnehmerin
durch Immunisierung ausreichend
gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist
c. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel
in Druckkammern, beim Tauchen
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
B. Stillende Mütter
1. Gefahrstoffe (Agenzien) und
Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die
Gefahr besteht, dass diese Gefahr-
stoffe vom menschlichen Organismus
absorbiert werden
b. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel
in Druckkammern, beim Tauchen
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
Seite 58
Kapitel III
Inhalt
zurück
weiter
§ 24c
Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft
Die Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft umfassen
1. ärztliche Betreuung und Hebammen-
hilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln,
3. Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltsh ilfe,
6. Mutterschaftsgeld.
§ 24d
Ärztliche Betreuung und
Hebammenhilfe
Die Versicherte hat während der Schwan-
gerschaft, bei und nach der Entbindung
Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie
auf Hebammenhilfe einschließlich der
Untersuchungen zur Feststellung der
Schwangerschaft und zur Schwangeren-
vorsorge. Sofern das Kind nach der Ent-
bindung nicht von der Versicherten ver-
sorgt werden kann, hat das versicherte
Kind Anspruch auf die Leistungen der
Hebammenhilfe, die sich auf dieses bezie-
hen. Die ärztliche Betreuung umfasst auch
die Beratung der Schwangeren zur Bedeu-
tung der Mundgesundheit für Mutter und
Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisi-
ko sowie die Einschätzung oder Bestim-
mung des Übertragungsrisikos von Karies.
§ 24e
Versorgung mit Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln
Die Versicherte hat während der Schwan-
gerschaft und im Zusammenhang mit der
Entbindung Anspruch auf Versorgung mit
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis
33 geltenden Vorschriften gelten entspre-
chend; bei Schwangerschaftsbeschwerden
und im Zusammenhang mit der Entbin-
dung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2,
§ 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine
Anwendung.
IV.
Vorschriften aus dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch über Leistungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft
Seite 59
Kapitel IV
Inhalt
zurück
weiter
§ 24f
Entbindung
Die Versicherte hat Anspruch auf ambu-
lante oder stationäre Entbindung. Die
Versicherte kann ambulant in einem
Krankenhaus, in einer von einer Hebam-
me oder einem Entbindungspfleger gelei-
teten Einrichtung, in einer ärztlich gelei-
teten Einrichtung, in einer Hebammen-
praxis oder im Rahmen einer Hausgeburt
entbinden. Wird die Versicherte zur statio-
nären Entbindung in einem Krankenhaus
oder in einer anderen stationären Einrich-
tung aufgenommen, hat sie für sich und
das Neugeborene Anspruch auf Unter-
kunft, Pflege und Verpflegung. Für diese
Zeit besteht kein Anspruch auf Kranken-
hausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt ent-
sprechend.
§ 24g
Häusliche Pflege
Die Versicherte hat Anspruch auf häus-
liche Pflege, soweit diese wegen Schwan-
ger-schaft oder Entbindung erforderlich
ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 24h
Haushaltshilfe
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe,
soweit ihr wegen Schwangerschaft oder
Entbindung die Weiterführung des Haus-
halts nicht möglich und eine andere im
Haushalt lebende Person den Haushalt
nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4
gilt entsprechend.
§ 24i
Mutterschaftsgeld
(1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeits-
unfähigkeit Anspruch auf Krankengeld
haben oder denen wegen der Schutzfristen
nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt
gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.
(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der
Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des Mutter-
schutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind
oder deren Arbeitsverhältnis während
ihrer Schwangerschaft oder der Schutz-
frist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzge-
setzes nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 des
Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist,
wird als Mutterschaftsgeld das um die
gesetzlichen Abzüge verminderte durch-
schnittliche kalendertägliche Arbeitsent-
gelt der letzten drei abgerechneten Kalen-
dermonate vor Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes
gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für
den Kalendertag. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches)
sowie Tage, an denen infolge von Kurzar-
beit, Arbeitsausfällen oder unverschul-
deten Arbeitsversäumnissen kein oder ein
vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde,
bleiben außer Betracht. Ist danach eine
Berechnung nicht möglich, ist das durch-
schnittliche kalendertägliche Arbeitsent-
gelt einer gleichartig Beschäftigten
zugrunde zu legen. Für Mitglieder, deren
Arbeitsverhältnis während der Mutter-
schutzfristen vor oder nach der Geburt
beginnt, wird das Mutterschafts geld
von Beginn des Arbeitsverhältnisses
Seite 60
Kapitel IV
Inhalt
zurück
weiter
an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt
13 Euro kalendertäglich, wird der überstei-
gende Betrag vom Arbeitgeber oder von
der für die Zahlung des Mutterschafts-
geldes zuständigen Stelle nach den Vor-
schriften des Mutterschutzgesetzes
gezahlt. Für andere Mitglieder wird das
Mutterschaftsgeld in Höhe des Kranken-
geldes gezahlt.
(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die
letzten sechs Wochen vor dem mutmaß-
lichen Tag der Entbindung, den Entbin-
dungstag und für die ersten acht Wochen,
bei Mehrlings- und Frühgeburten für die
ersten zwölf Wochen nach der Entbindung
gezahlt. Wird bei Frühgeburten und
sonstigen vorzeitigen Entbindungen der
Zeitraum von sechs Wochen vor dem
mutmaßlichen Tag der Entbindung ver-
kürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer
um den Zeitraum, der vor der Entbindung
nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Für die Zahlung des Mutter-
schaftsgeldes vor der Entbindung ist das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme
maßgebend, in dem der mutmaßliche
Tag der Entbindung angegeben ist. Bei
Geburten nach dem mutmaßlichen Tag
der Entbindung verlängert sich die
Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung
entsprechend.
(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld
ruht, soweit und solange das Mitglied
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Seite 61
Kapitel IV
Inhalt
zurück
weiter
A
Akkordarbeit 45
Antrag auf Mutterschaftsgeld 38
Arbeitgeber
den Arbeitgeber informieren 10
Mitteilungspflicht 11, 45
Verantwortung 16
Arbeitgeberzuschuss 33, 35
arbeitslose Frauen 36
bei zulässig aufgelöstem Arbeits-
verhältnis 35
Mutterschaftsgeld 31, 36
ohne Anspruch auf Arbeitgeber -
zuschuss 36
während der Schutzfristen 31
Arbeitslosenversicherung 38
Arbeitsvertrag 7
Ausbildungsverhältnis 9
befristet 9
geringfügige Beschäftigung 7
Probearbeitsverhältnis 12
Aufhebungsverträge 15
Aufsichtsbehörde 11, 12, 16
Mitteilung an die 11
Prüfung durch die 16
Überwachung durch 29
Zustimmung der 12
Ausbildungsverhältnisse 9
Aushangpflicht 29
Auskunft und Rat 40
Ausnahmen vom Kündigungsverbot 12
B
Beförderungsmittel 18
befristete Verträge 10
Beratungshilfe 41
Berufskrankheit 18
Beschäftigungsverbote 17
Einkommenssicherung 21
generell 17
individuelle 19
Bewerbung 11
Bildschirmarbeit 17
Bundesversicherungsamt 34
D
Dämpfe 18, 44
Druckluft 18, 56
E
Eigenkündigung (siehe auch
Aufhebungsverträge) 15
Elternzeit 15, 25
erneute Schwangerschaft in
der Elternzeit 25
Kündigungsschutz bei
anschließender Elternzeit 15
Einkommenssicherung
während der Beschäftigungsverbote 21
Erholungsurlaub 27
Erschütterungen 18, 44, 57
V.
Stichwortverzeichnis
Seite 62
Kapitel V
Inhalt
zurück
weiter
F
Fehlgeburt 23
Feiertagsarbeit 19
Fließbandarbeit 18
Frühgeburt 22
G
Gase 18, 44
Gefahrstoffe 17, 24, 54 ff.
Gesundheitsrisiken 17
H
Hitze 18, 44, 57
hocken 18, 44
I
Insolvenz 12, 35
K
Kälte 18, 44, 57
Konkurs (siehe Insolvenz)
Krankenversicherung
(gesetzliche) 26, 28, 30, 31
Kündigungsschutz bei anschließender
Elternzeit 15
Kündigungsverbot 11, 48
Aufhebungsvertrag 15
Ausnahmen vom
Kündigungsverbot 12
Eigenkündigung 15
Zustimmung der Aufsichtsbehörde 12
L
Lärm 18, 44, 57
Lasten 18, 44, 57
M
Maschinen 16, 18, 43, 44
Mehrarbeit 19, 47
Mehrlingsgeburten 22, 45
Mutterschaftsgeld 31
Abgaben 38
Arbeitgeberzuschuss 33, 36
gesetzlich krankenversichert 36
Insolvenz 35
privat krankenversichert 33, 34
Voraussetzungen 31
Mutterschutzgesetz 42
Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz (MuSchArbV) 8
N
Nachtarbeit 19, 47
Nässe 18, 44
O
Ordnungswidrigkeit 29, 52
P
privat krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen 33, 34, 37
Probearbeitsverhältnisse 12
R
radioaktive Stoffe 18
Rentenversicherung 38
Röntgenstrahlen 18
S
Schadstoffe
chemische und biologische 18
Schutzfristen 22, 23, 31
Seite 63
Kapitel V
Inhalt
zurück
weiter
Schwangerschaftsabbruch 24
Selbstständige
Mutterschaftsgeld 31
Sonderleistungen 27
13. Monatsgehalt 27
Sonntagsarbeit 19, 47
Sozialgesetzbuch V (SGB V) 8
ständig stehen 18, 43, 44
Staub 18, 44
Stillzeit 24, 46
Straftat 29
Strahlen 18
Studentinnen 32, 37
T
Totgeburt 23
U
Umlageverfahren 39
Unfallgefahren 18, 44
Urlaub 27, 51
V
Verträge 9
Aufhebungsverträge 15
Ausbildungsverhältnisse 9
befristete 9
Probearbeitsverhältnisse 12
Vorsorgeuntersuchung 30
von der Arbeit freizustellen 30
W
Wiedereinstellung nach der
Entbindung 16
Z
Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Kündigung 13
Seite 64
Kapitel V
Inhalt
zurück
weiter
Seite 65
Service für Familien
Inhalt
zurück
weiter
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung;
sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Herausgeber:
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Referat Öffentlichkeitsarbeit
11018 Berlin
www.bmfsfj.de
Bezugsstelle:
Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09
18132 Rostock
Tel.: 030 182722721
Fax: 030 18102722721
Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@sip.bundesregierung.de
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
www.bmfsfj.de
Für weitere Fragen nutzen Sie unser
Servicetelefon: 030 20179130
Montag–Donnerstag 9–18 Uhr
Fax: 030 18555-4400
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Einheitliche Behördennummer: 115*
Zugang zum 115-Gebärdentelefon: 115@gebaerdentelefon.d115.de
Artikelnummer: 2BR34
Stand: April 2015, 10. Auflage
Gestaltung: www.avitamin.de
Bildnachweis Frau Schwesig: Bundesregierung/Denzel
Bildnachweis Titelfoto: Birgit Betzelt
Druck: Druckerei Arnold, Großbeeren
* Für allgemeine Fragen an alle Ämter und Behörden steht Ihnen auch die einheitliche
Behördenrufnummer 115 von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung.
Diese erreichen Sie zurzeit in ausgesuchten Modellregionen wie Berlin, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen u. a. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.115.de.