(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetz-
lichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn
sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs.
2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder
in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des
§ 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes
in entsprechender Anwendung der Vor-
schriften des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch über das Mutterschaftsgeld, höchs-
tens jedoch insgesamt 210 Euro. Das
Mutter schafts geld wird diesen Frauen
vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen ent-
sprechend, deren Arbeitsverhältnis wäh-
rend ihrer Schwangerschaft oder Schutz-
frist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9
Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem
Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wech-
seln, erhalten von diesem Zeitpunkt an
Mutterschaftsgeld entsprechend den
Absätzen 1 und 2.
§ 14
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis
4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhal-
ten während ihres bestehenden Arbeits-
verhältnisses für die Zeit der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den
Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber
einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds-
betrages zwischen 13 Euro und dem um
die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen
Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den
letzten drei abgerechneten Kalendermo-
naten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
den letzten dreizehn abgerechneten
Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vor-
übergehende Erhöhungen des Arbeitsent-
geltes, die während der Schutzfristen des
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden,
sind ab diesem Zeitpunkt in die Berech-
nung einzubeziehen. Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen
infolge von Kurz arbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt
erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Ver-
dienstkürzungen, die während oder nach
Ablauf des Berechnungszeitraumes eintre-
ten und nicht auf einem mutterschutz-
rechtlichen Beschäf tigungsverbot beru-
hen. Ist danach eine Berechnung nicht
möglich, so ist das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde
zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis wäh-
rend ihrer Schwangerschaft oder während
der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maß-
gabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist,
erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist
den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die
Zahlung des Mutterschaftsgeldes zustän-
digen Stelle.